Der Unterhaltsrechner eignet sich nicht für folgende Fälle:

Beim Trennungsunterhalt:

  • Es leben ausser- oder voreheliche Kinder bei einem Ehegatten;
  • Es sind gemeinsame, unmündige Kinder vorhanden, die nach der Trennung zu gleichen Teilen bei der Ehefrau und beim Ehemann leben (geteilte Obhut);

Beim Scheidungsunterhalt:

  • Der Ehemann hat Unterhalt von der Ehefrau zu Gute (der Unterhaltsrechner geht von der weit überwiegenden Zahl der Fälle aus, in denen die Ehefrau Unterhalt vom Ehemann zu Gute hat);
  • Der Ehemann arbeitet nur teilzeitlich, obwohl er vollzeitlich arbeiten könnte;
  • Es sind gemeinsame, unmündige Kinder vorhanden, die zu gleichen Teilen bei der Ehefrau und beim Ehemann leben (geteilte Obhut);
  • Es sind gemeinsame, unmündige Kinder vorhanden, die bei Drittpersonen leben;
  • Es sind ausser- oder voreheliche Kinder vorhanden, die von einem Ehegatten finanziell unterstützt werden müssen;
  • Gemeinsame, unmündige Kinder leben bei der Ehefrau, und die Ehefrau erzielt ein vergleichbar hohes Einkommen wie der Ehemann;
  • Die Ehefrau steht in einer laufenden Berufsausbildung;
  • Der Ehemann hat bereits Unterhalt an eine Exfrau oder an aussereheliche Kinder zu bezahlen;
  • Der Ehemann oder die Ehefrau sind teilinvalid;
  • Der Ehemann oder die Ehefrau sind vollinvalid und es stehen Übergänge zu Altersrenten bevor;
  • Einer der Ehegatten ist frühpensioniert und bezieht eine Überbrückungs-rente.