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Der Unterhaltsrechner eignet sich nicht für folgende Fälle: Beim Trennungsunterhalt: - Es leben ausser- oder voreheliche Kinder bei einem Ehegatten;
- Es sind gemeinsame, unmündige Kinder vorhanden, die nach der Trennung zu gleichen Teilen bei der Ehefrau und beim Ehemann leben (geteilte Obhut);
Beim Scheidungsunterhalt: - Der Ehemann hat Unterhalt von der Ehefrau zu Gute (der Unterhaltsrechner geht von der weit überwiegenden Zahl der Fälle aus, in denen die Ehefrau Unterhalt vom Ehemann zu Gute hat);
- Der Ehemann arbeitet nur teilzeitlich, obwohl er vollzeitlich arbeiten könnte;
- Es sind gemeinsame, unmündige Kinder vorhanden, die zu gleichen Teilen bei der Ehefrau und beim Ehemann leben (geteilte Obhut);
- Es sind gemeinsame, unmündige Kinder vorhanden, die bei Drittpersonen leben;
- Es sind ausser- oder voreheliche Kinder vorhanden, die von einem Ehegatten finanziell unterstützt werden müssen;
- Gemeinsame, unmündige Kinder leben bei der Ehefrau, und die Ehefrau erzielt ein vergleichbar hohes Einkommen wie der Ehemann;
- Die Ehefrau steht in einer laufenden Berufsausbildung;
- Der Ehemann hat bereits Unterhalt an eine Exfrau oder an aussereheliche Kinder zu bezahlen;
- Der Ehemann oder die Ehefrau sind teilinvalid;
- Der Ehemann oder die Ehefrau sind vollinvalid und es stehen Übergänge zu Altersrenten bevor;
- Einer der Ehegatten ist frühpensioniert und bezieht eine Überbrückungs-rente.
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